Allgemeine Geschäftsbedingungen der WTW electronic G.m.b.H.
Stand: Dezember 2017
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden als vereinbarter Vertragsbestandteil auf alle zwischen der WTW electronic GmbH (im Folgenden WTW) und ihren Abnehmern und Auftraggebern (im Folgenden AG) geschlossenen Verträge Anwendung, soweit nicht durch gesonderte schriftliche Vereinbarung von diesen abgewichen wird. Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern, die den nachstehenden AGB auch nur teilweise widersprechen, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Soweit sich in einer gesonderten Vereinbarung oder den nachstehenden AGB keine Regelung findet, gilt ausschließlich das dispositive Recht. Abweichungen vom dispositiven Recht in den Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern werden nicht akzeptiert, es sei denn diese wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart.
1. Angebote und Vertragsabschluss
1.1 Anfragen und Angebote
Alle Angebote von WTW sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebote von WTW verstehen sich – sofern sie keine ausdrückliche Erklärung darüber enthalten, dass eine Annahme durch den AG bewirkt werden kann – als bloße Einladungen zur Angebotslegung durch den AG. Grundlegende Voraussetzung der Annahmefähigkeit eines Angebotes von WTW ist außerdem in allen Fällen, dass dieses schriftlich (Email oder Fax genügen) erfolgt. WTW behält sich weiters das Recht vor, Verträge durch schriftliche Erklärung binnen 7 Tagen ab Vertragsschluss zur Auslösung zu bringen. Eine solche Vertragsauflösung durch WTW berechtigt den AG nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welcher Art auch immer.
1.2 Annahme/Erklärungen
Die Annahme von Angeboten durch WTW erfolgt ausschließlich schriftlich (Email oder Fax genügen). Erklärungen von WTW die nicht von der Geschäftsführung getätigt werden sind nie verbindlich, wenn sie eine Verpflichtung von über € 100.000,– bewirken würden.
1.3 Kostenvoranschläge
Auf Anfrage des AG erstellte Reparaturkostenvoranschläge sind entgeltlich und verpflichten den AG zur Leistung eines angemessenen Entgelts sowie dem Ersatz von Aufwendungen von WTW. Komponenten oder Systeme ohne Gewährleistungsanspruch werden von WTW kostenpflichtig repariert. Als Pauschale für den Kostenvoranschlag wird ein Betrag von EUR 100,00 verrechnet. Der bei der Reparatur entstehende Arbeitsaufwand wird mit einem Stundensatz von EUR 65,00 (exkl. Ust) verrechnet (exklusive Material). Sofern in solchen Kostenvoranschlägen nicht ausdrücklich etwas anderes mitgeteilt ist, sind diese unverbindlich und ohne Gewähr.
1.4 Preise
Im Zweifel verstehen sich die vereinbarten Preise exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich alle von WTW angebotenen Preise unter Zugrundelegung der Klausel „EXW“ (Inocterms 2000) am von WTW genannten Ort. Allfällig durch WTW zu erbringende Überstunden sowie die Kosten der Verpackung sind im Preis nicht enthalten.
2. Anfechtung von Verträgen
Sowohl die Anfechtung als auch die Anpassung von Verträgen wegen Irrtums durch den AG ist ausgeschlossen. Die Anfechtung oder Anpassung von Verträgen durch den AG aus dem Grunde der Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.
3. Vertragsänderungen
Jegliche Änderungen der zwischen WTW und dem AG geschlossenen Verträge einschließlich dieses Schriftformvorbehalts bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Email oder Fax genügen) und, wenn die dadurch für WTW entstehende Zusatzverpflichtung den Wert von € 50.000,– übersteigen würde, der Unterschrift der Geschäftsführung. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
4. Eigentumsvorbehalt/Forderungszession
WTW behält sich ausdrücklich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Erfüllung der Gegenleistung des AG vor. Mit der Entgegennahme der von WTW angebotenen Lieferungen und Leistungen durch den AG erklärt sich der AG mit diesem Eigentumsvorbehalt jedenfalls einverstanden. Der AG ist bis auf Widerruf ermächtigt, die von WTW gelieferten Waren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, es sei denn er befindet sich gegenüber WTW im Zahlungsverzug. Der AG tritt schon jetzt die ihm aus der Veräußerung von Vorbehaltgut zustehenden Forderungen gegen seine Vertragspartner einschließlich aller Nebenforderungen an WTW ab. Der AG ist verpflichtet, die Abtretung dieser Forderungen an WTW unverzüg lich unter Angabe von Höhe, Rechtsgrund, Schuldner, Zessionar und Datum der Zession in seinen Geschäftsbüchern zu vermerken und WTW hiervon in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen von WTW hat der AG diesen Vermerk nachzuweisen. Der AG darf über solche abgetreten Forderung nicht verfügen, solange WTW noch offene Forderungen gegen ihn aus welchem Rechtsgrund auch immer hat. Sollte der Käufer des Vorbehaltsguts auf einem Abtretungsverbot bestehen, so darf der AG einen Vertrag nur dann abschließen, wenn er von WTW ausdrücklich dazu ermächtigt wird. Sollte ein Verkauf der Vorbehaltware gegen Barzahlung erfolgen, so ist der AG verpflichtet, die vereinnahmten Barmittel gesondert von eigenen und fremden Barmitteln aufzubewahren und WTW darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen sowie einen entsprechenden Vermerk in den Geschäftsbüchern vorzunehmen. Soweit nach den obigen Bestimmungen ein Eigentumsvorbehalt zugunsten WTW besteht, hat der AG weiters seinen Käufer schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Ware im Eigentum von WTW steht und der Käufer nicht berechtigt ist, die Ware weiter zu veräußern. Der AG hat alle Waren an denen ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von WTW besteht unter Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausreichend zu versichern und tritt schon jetzt allfällige Ansprüche aus Beschädigung dieser Waren an WTW ab. Sofern WTW berechtigterweise aus welchem Grund auch immer vom Vertrag zurückgetreten ist, ist WTW berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort in Besitz zu nehmen, wo auch immer diese sich befinden. Der AG hat WTW hierzu das Betreten seiner Räumlichkeiten zu gestatten und WTW an der Mitnahme nicht zu hindern.
5. Vertragserfüllung und Verzug
5.1 Erfüllungsort
Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Erfüllung durch WTW „EXW“ am von WTW genannten Ort (Incoterms 2000).
5.2 Erfüllungszeit
Sofern zwischen WTW und dem AG nicht ausdrücklich schriftlich ein anderer Erfüllungszeitpunkt oder eine bestimmte Zeitspanne vereinbart wurde, wird WTW den Vertrag binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erfüllen. Sofern die Erfüllung durch Bereitstellung am von WTW genannten Ort erfolgt, hat der AG die Abholung zu dem von WTW genannten Zeitpunkt zu veranlassen, ansonsten Annahmeverzug eintritt. WTW wird dem AG einen solchen Zeitpunkt der Abholung mindestens drei Tage zuvor bekannt geben. Hat WTW ohne Nennung eines Zeitpunkts die Bereitstellung des Vertragsgegenstands bekannt gegeben, so ist eine Abholung bei sonstigem Annahmeverzug binnen sieben Tagen durch den AG zu veranlassen. Sollte aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen WTW und dem AG ein Versand des Vertragsgegenstands erfolgen, so trägt der AG die Gefahr für die Versendung. Die Lieferung gilt in diesem Fall als bewirkt, sobald der Vertragsgegenstand das Lager von WTW verlassen hat.
5.3 Fälligkeit der Zahlung
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Kaufpreis oder die sonstige geschuldete Gegenleistung fällig, sobald der AG die von WTW bereitgestellte Ware erstmals übernehmen kann. Sollte nach Maßgabe des Punkts 5.2 eine Versendung durch WTW schriftlich vereinbart worden sein, so tritt die Fälligkeit mit Übergabe an den Transporteur ein.
5.4 Verzugzinsen
Für den Fall dass der AG seiner Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt, ist WTW berechtigt, ab dem ersten Tag des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 0,05% pro Kalendertag zu fordern. Sollte dem AG aus welchem Rechtsgrund auch immer aus dem Vertragsverhältnis eine Forderung gegen WTW zustehen, so gelten für diese Forderung Verzugszinsen in Höhe von 4% pro Jahr als vereinbart.
5.5 Lieferverzug
Wird für WTW absehbar, dass die Erfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich sein wird, so kann WTW den AG davon in Kenntnis setzen. Für diesen Fall ist der AG verpflichtet, die Erfüllung auch innerhalb einer von WTW festgesetzten angemessenen Nachfrist zu akzeptieren, ohne dass der AG Anspruch auf Ersatz irgendwelcher Schäden oder Kosten hat. Sollte auch nach dieser angemessenen Nachfrist keine Erfüllung durch WTW erfolgen, so ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz nach Maßgabe der in diesen AGB vorgesehenen Haftungsbeschränkungen zu verlangen.
5.6 Folgen des Annahmeverzugs
Sollte der AG die vom WTW nach Maßgabe der Bestimmungen dieser AGB gehörig angebotene Lieferung oder Leistung nicht zum vereinbarten Termin annehmen, so ist WTW berechtigt, vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist sofort zurückzutreten, oder am Vertrag festzuhalten und den Vertragsgegenstand auf Gefahr und Kosten des AG zu lagern. Die nicht rechtzeitige Übernahme des Vertragsgegenstands bewirkt jedenfalls den Übergang der Gefahr auf den AG. Der AG hat im Falle des Annahmeverzugs alle WTW hierdurch entstandenen Schäden, welcher Art auch immer, zu ersetzen.
5.7 Folgen des Zahlungsverzugs
Sollte der AG seiner Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen, so ist WTW nach Setzung einer 14-tägigen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag sofort zurückzutreten. Für den Fall dass WTW bekannt wird, dass sich die finanzielle Situation des AG maßgeblich verschlechtert hat, über den AG ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder ein solches mangels Vermögens abgewiesen wurde, ist WTW berechtigt ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Falls weitere Lieferungen oder Leistungen durch WTW vereinbart sind und der AG aushaftendene Verbindlichkeiten gegenüber WTW hat, so besteht keinerlei weitere Liefer-/Leistungsverpflichtung von WTW für die Dauer des Zahlungsverzuges.
5.8 Übertragung der Erfüllung
WTW ist berechtigt, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem AG ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
6. Gewährleistung und Schadenersatz
6.1 Mängelrüge
Im Falle von Mängeln an den von WTW gelieferten Waren oder Leistungen hat der AG diese Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Angabe des Mangels zu rügen, bei sonstigem Verlust aller Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.
6.2 Gewährleistung
WTW steht bei Mängeln an den gelieferten Waren oder Leistungen ein Wahlrecht zu, innerhalb von WTW festgesetzter und angemessener Frist von zumindest 14 Tagen entweder Verbesserung oder Austausch vorzunehmen. Der AG kann weitergehende Rechte nur dann geltend machen, wenn WTW innerhalb der festgesetzten Frist weder Verbesserung noch Austausch vornimmt. Die Kosten der Verbesserung oder des Austauschs werden von WTW getragen, der AG verpflichtet sich jedoch, die Waren soweit dies zumutbar ist, zum Zwecke der Verbesserung oder Austausch an einen von WTW genannten Ort zu übersenden, am Ort der Verbesserung oder des Austauschs auch wieder zu übernehmen oder abholen zu lassen, und die Kosten hierfür selbst zu tragen. Die Frist für Verbesserung oder Austausch beginnt erst mit Einlangen der Ware am von WTW genannten Ort der Verbesserung oder des Austauschs. Sollte sich nach Überprüfung durch WTW herausstellen, dass die Ware mangelfrei war, so hat der AG WTW alle im Zusammenhang mit der Überprüfung entstandenen Kosten zu ersetzen. Erst wenn WTW dem gerechtfertigten Begehren des AG, Verbesserung oder Austausch vorzunehmen nicht fristgemäß nachkommt, kann der AG Preisminderung oder Wandlung verlangen. Wandlung kann der AG jedoch nur dann verlangen, wenn der Mangel nicht geringfügig ist und auch dann nur im Umfang der mangelhaften Leistungsteile unter Aufrechterhaltung des restlichen Vertrages.
6.3 Haftungsbeschränkung
WTW haftet für Schäden nur, sofern ihr Vorsatz oder krassgrobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Beweislast für ein Verschulden von WTW trifft unter Ausschluss des § 1298 ABGB den AG. Eine weitergehende Haftung von WTW als jene für den Schaden an der Sache selbst, wie insbesondere für mittelbare Schäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG, Mangelfolgeschäden, Verzugsschäden, entgangenen Gewinn und für Aus- und Einbaukosten, Reisespesen, Transportkosten, Fehlersuchkosten ist jedenfalls ausgeschlossen.
6.4 Reihenfolge von Gewährleistung und Schadenersatz
Vorerst kann der AG nur Gewährleistung geltend machen. Schadenersatz steht dem AG nur nach Maßgabe der in diesen AGB genannten Haftungsbeschränkungen zu und nur für den Fall, dass die Gewährleistung fehlschlägt.
6.5 Verjährung von Schadenersatz und Gewährleistung
Die Verjährung aller Gewährleistungs- und Schadenersatzrechte beginnt zum in Punkt 5.2 genannten Zeitpunkt. Dies gilt gleichermaßen für Teillieferungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab diesem Zeitpunkt. Allfällige Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls innerhalb von 18 Monaten ab diesem Zeitpunkt, dies unabhängig davon, wann der AG Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt oder erlangen konnte.
6.6 Produkthaftung
Falls WTW von Dritten wegen Produkthaftung in Anspruch genommen werden sollte, so ist AG verpflichtet WTW diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten,wenn der Anspruch aus einem Produktfehler resultiert, der durch den AG verursacht wurde, insbesondere durch unsachgemäße Handhabung, Lagerung Transport.
7. Entsorgung
Der AG verpflichtet sich, für die geeignete Entsorgung aller im Zusammenhang mit den übernommenen Waren anfallenden Abfälle und Altöle zu sorgen und hierfür selbst aufzukommen. WTW ist nicht verpflichtet, Abfälle, die in Zusammenhang mit den gelieferten Waren zurückbleiben, zurückzunehmen.
Der AG hat selbst für die Entpflichtung aller übernommenen Verpackungen zu sorgen, einen ARA-Servicevertrag abzuschließen und die Kosten hierfür selbst zu tragen. Soweit der AG seine Verpflichtungen aus diesem Punkt der Geschäftbedingungen verletzt, ist der AG verpflichtet, WTW alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen und WTW vollkommen schad- und klaglos zu halten. Die Kosten der Entpflichtung durch den AG sind in den vereinbarten Preisen bereits enthalten.
8. Geheimhaltungsverpflichtung
8.1 Vertraulichkeit
Der AG ist verpflichtet, sämtliche von WTW erhaltenen Informationen, Dokumente oder Daten, und solche, die ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass diese Daten Dritten weder mitgeteilt noch sonst wie zugänglich werden. Insbesondere hat der AG auch seine Computersysteme entsprechend dem Stand der Technik so sicher zu gestalten, dass der Zugriff auf etwa beim AG gespeicherte Daten von WTW Dritten nicht möglich ist. Das selbe gilt auch für die von AG genutzten elektronischen wie sonstigen Kommunikationsformen. Der AG ist lediglich dazu berechtigt, die ihm bekannten Informationen, Dokumente und Daten im unbedingt erforderlichen Umfang zur Erfüllung seiner Vertragspflichten zu verwenden. Sollte der AG gegen eine der genannten Verpflichtungen verstoßen, so hat er WTW für die dadurch entstandenen Schäden oder Nachteile, welcher Art auch immer diese sein mögen, völlig schadlos zu halten.
8.2 Reichweite der Geheimhaltungsverpflichtung
Der AG ist verpflichtet, diese Geheimhaltungsvereinbarung auch auf seine Mitarbeiter sowie auf dritte Unternehmen, welche an der Leistungserbringung mitwirken, zu überbinden.
8.3 Offenlegung des Vertragspartners
Der AG ist ohne schriftliche Zustimmung von WTW nicht berechtigt, die Geschäftsverbindung die zwischen ihm und WTW besteht Dritten in welcher Form auch immer offen zu legen. WTW hingegen ist jederzeit berechtigt, die Geschäftsverbindung zum AG Dritten gegenüber auch öffentlich in welcher Form auch immer bekannt zu geben und zu diesem Zweck auch die Firmenbezeichnung und das Firmenlogo des AG zu benutzen.
8.4 Weitergeltung der Geheimhaltung
Diese Geheimhaltungsverpflichtung des AG endet nicht mit der Abwicklung des Geschäfts sondern besteht auch danach für einen unbeschränkten Zeitraum weiter.
9. Elektronische Kommunikation
Der AG stimmt der Kontaktaufnahme durch WTW mit Mitteln der elektronischen Kommunikation im Sinne des § 107 TKG zu welchem Zweck auch immer ausdrücklich zu.
10. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam sein, so bleiben die restlichen Bestimmungen gültig. Der AG ist damit einverstanden, dass WTW in diesem Fall eine rechtswirksame, wirtschaftlich und rechtlich gleichgerichtete Regelung festlegt.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausnahmslos österreichisches materielles Recht unter ausdrücklichem Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis oder damit in Zusammenhang stehende Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Graz vereinbart.